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Neue EU-Schwellenwerte gelten ab 01.01.2020

Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der EU-Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Die am 31.10.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlichten neuen EU-Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2020 und sind erstmals im Vergleich zur Vorperiode gesunken:

Anwendungsbereich

Bis 31.12.2019

Ab 01.01.2020

Klassische Richtlinie (2014/24/EU)

Bauleistungen

5.548.000 EUR

5.350.000 EUR

Liefer-/Dienstleistungen

– zentrale Regierungsbehörden

144.000 EUR

139.000 EUR

– übrige öffentliche Auftraggeber

221.000 EUR

214.000 EUR

– besondere Dienstleistungen

750.000 EUR

750.000 EUR

Konzessionen (2014/23/EU)

Konzessionen

5.548.000 EUR

5.350.000 EUR

Sektorenrichtlinie und Richtlinie
Verteidigung und Sicherheit
(2014/25/EU und 2009/81/EG)

Bauleistungen

5.548.000 EUR

5.350.000 EUR

Liefer-/Dienstleistungen

443.000 EUR

428.000 EUR

 

Die neuen EU-Schwellenwerte gelten für alle Ausschreibungen, die ab dem 01.01.2020 bekanntgemacht werden. Laufende Ausschreibungen sind nicht betroffen.

Die EU passt die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre auf Grundlage der Schwellenwerte des plurilateralen Übereinkommens der WTO über die öffentliche Beschaffung (Government Procurement Agreement "GPA") an.

Da das GPA soziale/besondere Dienstleistungen nicht erfasst, wurden die für diese Leistungen geltenden EU-Schwellenwerte nicht angepasst. Dies gilt ebenso für die Wertgrenzen der sogenannten Kleinstlose im Rahmen der „20-%-Regel“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.