24.09.2026 Veranstaltungen
24.08.2026 Praxisdialog
Kooperation bei Wärmenetzen: Vergaberechtliche Leitplanken
17.08.2026 Praxisdialog
Welche Betreiber- und Finanzierungsstruktur macht ein Wärmenetz wirtschaftlich tragfähig?
10.08.2026 Praxisdialog
Kooperationen & Finanzierung: Wer baut, betreibt und bezahlt das Wärmenetz?
06.08.2026 Stellenausschreibungen
24.08.2026 Praxisdialog
In unserem Fokusartikel „Kooperationen & Finanzierung" haben wir die zentralen Trägerschaftsmodelle für Wärmenetzprojekte vorgestellt – von der Eigenregie über die interkommunale Zusammenarbeit bis zur Kooperation mit einem privaten Partner. Im anschließenden „Insight: Technik & Wirtschaft“ hat die Rietzler Energiekonzept GmbH gezeigt, wie sich diese Modelle wirtschaftlich bewerten und mit der passenden Finanzierungsstruktur unterlegen lassen.
Doch die wirtschaftlich beste Kooperationsform nützt wenig, wenn sie vergaberechtlich nicht tragfähig ist. Wer sich für einen Partner entscheidet, sollte deshalb frühzeitig klären, ob und wie dieser vergaberechtsfrei eingebunden werden kann und welche Struktur bei einer förmlichen Vergabe passt.
Handelt die Kommune durch eine rechtlich unselbständige eigene Organisationseinheit, liegt keine Auftragsvergabe an einen Dritten vor. Kapital, Know-how und unternehmerisches Risiko verbleiben dann allerdings bei der Kommune. Gerade bei größeren oder mehreren parallelen Wärmenetzprojekten kann dieses Modell daher an personelle und finanzielle Grenzen stoßen.
Bei rechtlich verselbständigten Stadt- oder Gemeindewerken, etwa einer GmbH oder Anstalt des öffentlichen Rechts, ist dagegen regelmäßig zu prüfen, ob eine vergaberechtsfreie Inhouse-Konstellation nach § 108 GWB besteht.
Bündeln mehrere Kommunen ihre Kräfte, etwa in einem Regionalwerk oder durch eine gemeinsame Wärmeplanung und Projektumsetzung, kann die Ausnahme für die horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB einschlägig sein. Anders als bei der Inhouse-Vergabe besteht dabei kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Die beteiligten öffentlichen Auftraggeber arbeiten gleichrangig zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammen.
Vergaberechtsfrei ist die Zusammenarbeit allerdings nur, wenn sie auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruht, der Erreichung gemeinsamer Ziele dient und ausschließlich durch öffentliche Interessen bestimmt wird. Zudem dürfen die beteiligten Kommunen die von der Kooperation erfassten Tätigkeiten nur zu weniger als 20 Prozent am Markt erbringen. Schließlich darf kein privater Dritter aufgrund der Zusammenarbeit unmittelbar einen Wettbewerbsvorteil erhalten.
Ein bloßes „Outsourcing“ kommunaler Leistungen gegen Entgelt genügt daher regelmäßig nicht. Die Vereinbarung sollte vielmehr eine echte gemeinsame Aufgabenwahrnehmung erkennen lassen: Alle Beteiligten sollten eigene, sachlich nachvollziehbare Beiträge leisten, etwa durch Planung, Finanzierung, Personal, Flächenbereitstellung, Netzinfrastruktur oder die Übernahme betrieblicher Aufgaben. Gemeinsame Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen sowie eine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken stärken die vergaberechtliche Tragfähigkeit der Kooperation.
Gründet oder nutzt eine Kommune eine eigene Gesellschaft (z.B. eine kommunale Eigengesellschaft in der Rechtsform der GmbH), kann die Beauftragung dieser Gesellschaft mit dem Bau und Betrieb des Wärmenetzes als vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft nach § 108 Abs. 1 GWB erfolgen.
Kumulativ erforderlich sind:
Der EuGH hat die strenge Behandlung gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften damit begründet, dass eine Direktvergabe der öffentlichen Hand dem privaten Gesellschafter einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen kann (grundlegend EuGH, Urt. v. 11.1.2005, Rs. C-26/03 – „Stadt Halle").
Soll ein privater Partner, etwa ein Energieversorger, Contractor oder Infrastrukturinvestor, nicht nur fremdfinanzierend, sondern als Gesellschafter oder Betreiber eingebunden werden, ist eine vergaberechtsfreie Inhouse-Beauftragung regelmäßig ausgeschlossen. Denn eine direkte private Kapitalbeteiligung steht einer Inhouse-Vergabe grundsätzlich entgegen.
Entscheidend sind dann insbesondere Aufgaben-, Vergütungs- und Risikoverteilung:
Bei Wärmenetzprojekten ist zusätzlich zu prüfen, ob das Sektorenvergaberecht zur Anwendung kommt. Die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme ist nach § 102 Abs. 3 GWB eine Sektorentätigkeit.
Kommunen und kommunale Unternehmen sind deshalb Sektorenauftraggeber, wenn sie eine solche Tätigkeit ausüben. Bei privatrechtlich organisierten Unternehmen kann die Sektorauftraggebereigenschaft insbesondere bei beherrschendem kommunalem Einfluss eintreten.
Die Einordnung ist praktisch relevant: Für Aufträge, die dem Betrieb oder der Bereitstellung des Wärmenetzes dienen, sind die besonderen Regeln des Sektorenvergaberechts maßgeblich. Die jeweils geltenden EU-Schwellenwerte richten sich in diesem Fall nach dem für Sektorenauftraggeber vorgesehenen unionsrechtlichen Schwellenwert.
Die vergaberechtlichen Ausnahmen für Inhouse-Geschäfte und öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit bleiben jedoch grundsätzlich auch für Sektorenauftraggeber anwendbar.
Fazit & Ausblick
Ob Eigenregie, interkommunale Zusammenarbeit, Inhouse-Gesellschaft oder Partnerschaft mit einem privaten Investor: Die Wahl des Kooperationsmodells ist immer auch eine vergaberechtliche Weichenstellung.
Wird sie falsch getroffen, drohen im Oberschwellenbereich Nachprüfungsverfahren und Verzögerungen. Bei einer vergaberechtswidrigen De-facto-Vergabe ist ein Vertrag unter den Voraussetzungen des § 135 GWB sogar von Anfang an unwirksam.
Wer parallel zur wirtschaftlichen Bewertung die vergaberechtliche Machbarkeit prüft, vermeidet kostspielige Umplanungen in einer ohnehin kapitalintensiven Projektphase.
Sie haben Fragen zur rechtssicheren Strukturierung von Kooperationen oder zur Finanzierung Ihres Wärmenetzprojekts? Sprechen Sie uns gerne an!