10.03.2025 Fachbeiträge
Präklusionsrisiko: Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG
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Auch Individualkläger müssen in umweltbezogenen Klageverfahren die Klagebegründungsfrist von zehn Wochen beachten (§ 6 Satz 1 UmwRG)
Dem Verwaltungsprozess sind Begründungsfristen nicht fremd, aber § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG wird oft übersehen und hat erhebliche prozessuale Auswirkungen.
Die Frist, die Klage innerhalb von zehn Wochen zu begründen (§ 6 Satz 1 UmwRG) findet nicht nur für Klagen von anerkannten Umweltvereinigungen Anwendung, sondern gilt auch für Individualkläger, also bei konventionellen Nachbarklagen, soweit umweltbezogene Rechtsvorschriften berührt werden.
Gesetzliche Begründungspflichten sind den Spezialgesetzen vorbehalten. Eine Klagebegründungspflicht sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vor. Fehlen in der Klagebegründung Tatsachen und Beweismittel, kann der Kläger diese im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vortragen, seine Klage bleibt zulässig. Das Gericht kann insoweit keine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, denn § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nur auf die Pflichtangaben der Klageschrift. Hierzu zählen nicht Tatsachenvortrag und Beweismittel. Das Gericht kann den Prozessbeteiligten aber unter Fristsetzung aufgeben, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (§ 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Verspätetes Vorbringen kann das Gericht zurückweisen (innerprozessuale Präklusion).
Die Klagebegründungsfrist beginnt mit Klageerhebung, und nicht erst mit der Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht. Sollte die Klage nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist begründet werden, kann die Beklagtenseite erfolgreich die Abweisung der Klage beantragen. Nur wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte, kann auf Antrag verlängert werden.
Wir empfehlen Ihnen gleichzeitig mit Erhebung der Klage Akteneinsicht zu beantragen und darauf zu achten, dass Ihnen ausreichend vor Ablauf der Klagebegründungsfrist Akteneinsicht gewährt wird, so dass Sie innerhalb der zehnwöchigen Frist alle Tatsachen angeben und Beweismittel bezeichnen können, die für die Klage erforderlich sind.
Ihre Ansprechpartnerin:
Andrea Hennecken, Fachanwältin für Verwaltungsrecht